Taxitarif – Kreis Wesel

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen (Taxitarif) • gültig ab 01.10.2022

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarif gilt für Fahrten mit im Kreis Wesel zugelassenen Taxis im Pflichtfahrgebiet (Kreis Wesel). Für Fahrten mit Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebiets ist das Entgelt vor Fahrtbeginn frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die Pflichtfahrgebiet-Sätze als vereinbart (Hinweispflicht durch den/die Fahrer:in).

§ 2 Beförderungsentgelt

Die Feststellung des Fahrpreises erfolgt grundsätzlich über einen geeichten Fahrpreisanzeiger.

ZeitraumGrundgebührStrecke
Mo–Sa 06:00–23:00 5,90 € (inkl. 11,32 s bzw. 37,04 m) 0,10 € je 37,04 m = 2,70 €/km
Nacht 23:00–06:00, Sonn- & Feiertage 5,90 € (inkl. 11,32 s bzw. 33,33 m) 0,10 € je 33,33 m = 3,00 €/km
  • Keine Anfahrtsgebühr innerhalb der Gemeinde des Betriebssitzes.
  • Bei Bestellungen von/nach außerhalb: Berechnung ab Gemeindegrenze per Taxameter.
  • Bei Störung des Fahrpreisanzeigers: Fahrzeug nach Fahrt beenden und aus dem Verkehr ziehen; Berechnung je Besetzt-km nach obigen Sätzen.
  • Nachlässe im Pflichtfahrbereich sind unzulässig; Sondervereinbarungen nur gem. § 51 Abs. 2 PBefG mit Genehmigung des Kreises.

Hinweiszeiten/-strecken aus der Verordnung: 11,32 s / 37,04 m (Tag) • 11,32 s / 33,33 m (Nacht/Feiertag).

§ 3 Wartezeiten

  • Bis einschließlich 5. Minute: 0,10 € je 11,32 s = 31,80 €/h.
  • Ab 6. Minute: 0,10 € je 5,68 s = 63,40 €/h.
  • Wartezeit ist jedes Anhalten auf Veranlassung der Fahrgäste oder aus nicht vom Taxi zu vertretenden verkehrlichen Gründen.
  • Eine Wartepflicht über 15 Minuten hinaus besteht nicht.

§ 4 Zuschläge (Großraumtaxi)

Bei gleichzeitiger Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen in einem Großraumtaxi wird ein Zuschlag von 7,20 € erhoben. Der Zuschlag ist am Fahrpreisanzeiger anzuzeigen (manuell oder automatisch, nicht beides).

§ 5 Rücktritt vom Fahrauftrag

Kommt eine Fahrt nach Auftragserteilung und Bereitstellung des Taxis aus Gründen des/der Bestellers:in nicht zustande, wird die zweifache Grundgebühr berechnet.

§ 6 Quittung

Auf Verlangen ist eine Quittung auszustellen (Unternehmer-Anschrift, Strecke, amtliches Kennzeichen, Ordnungsnummer).

§ 7 Mitführen des Tarifs

Der Tarif ist in jedem Taxi mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen den Taxitarif sind Ordnungswidrigkeiten (§ 61 PBefG) und werden entsprechend geahndet.

§ 9 Übergangsbestimmung

Fahrpreisanzeiger waren bis 30.11.2022 umzurüsten und zu eichen. Bis dahin galten ggf. die Entgelte des Tarifs vom 01.07.2022.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 01.07.2022 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung wurde öffentlich bekannt gemacht (§ 5 Abs. 6 KrO NRW). Einwendungen wegen Verfahrens-/Formfehlern sind nur binnen 6 Monaten nach Bekanntmachung möglich, außer in den gesetzlich benannten Sonderfällen (fehlende Genehmigung, fehlende Bekanntmachung, Beanstandung, fristgerechte Rüge).

Wesel, 23.08.2022 – gez. Brohl, Landrat

Pflichtfahrgebiet: Kreis Wesel Kontakt: 02841 73333 • info@taxi-fahrig.de